Freistellung von der Arbeit wegen der Pflege eines Angehörigen

Die gesetzlichen Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für pflegende Beschäftigte, die sich um pflegebedürftige nahe Angehörige kümmern, vor. Es gibt 3 verschiedene Varianten der vollständigen/teilweisen Freistellung von der Arbeit:


Variante 1: Freistellung im Akutfall nach dem Pflegezeitgesetz

  • Freistellung bis zu 10 Arbeitstage
  • Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung
  • Ohne Ankündigungsfrist
  • Kündigungsschutz
  • Unabhängig von der Betriebsgröße

 

Variante 2: Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

  • Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten für die häusliche Pflege
  • Vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 3 Monaten für die Begleitung in der letzten Lebensphase
  • Kompensation Verdienstausfall durch zinsloses Darlehen
  • Ankündigungsfrist 10 Tage
  • Kündigungsschutz
  • Greift nur in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten

 

Variante 3: Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz

  • Teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten
  • Verbleibende Arbeitszeit mind. 15 Wochenstunden
  • Kompensation Verdienstausfall durch zinsloses Darlehen
  • Ankündigungsfrist 8 Wochen
  • Kündigungsschutz
  • Greift nur in Betrieben mit mindestens 26 Beschäftigten

 

Die Freistellungszeiten dürfen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.

Die Regelungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten nur im Arbeitnehmerbereich. Jedoch wurden die Vorschriften für Landes- und Bundesbeamte entsprechend angepasst. Ebenso sieht das Bundesgleichstellungsgesetz, Absatz 4 entsprechende Regelungen vor.